Wenn ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht nicht besuchen kann, gelten folgende Regelungen:
- Telefonische Mitteilung (auch Fax oder E-Mail an Frau Bührer) mindestens 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn am ersten Fehltag.
- Vorlage einer schriftlichen Entschuldigung (auch Fax ) beim Klassenlehrer oder im Sekretariat spätestens am dritten Tag nach Beginn des Fehlens unter Angabe des Datums der Fehltage, des Grundes und des Ausstellungsdatums, unterschrieben von einem Erziehungsberechtigten.
- Bei Wiederaufnahme des Schulbesuchs eine Bestätigung über die Gesamtdauer des Fehlens.
- Bei Beurlaubung (z.B. Firmung, nicht verschiebbarer Arzttermin) mindestens eine Woche vorher (In Notfällen gelten andere Regelungen) ein schriftliches Befreiungsgesuch an das Direktorat (Eine telefonische Meldung siehe 1. ist dann nicht mehr erforderlich.)
- Bei Erkrankung während des Unterrichts muss der Schüler das Befreiungsformular von der Schulleitung und dem Lehrer der folgenden Unterrichtsstunde unterschreiben lassen und spätestens am dritten Tag (siehe 2.) von den Erziehungsberechtigten unterschrieben in der Schule vorlegen. Bitte machen Sie sich auch ein Bild von Zeitpunkt und Grund der Unterrichtsbefreiung. So können Sie sicher sein, dass Ihre Tochter/Ihr Sohn unverzüglich nach Hause gekommen ist, um sich die notwendige Schonung und Behandlung angedeihen zu lassen.
Wenn die oben genannten Fristen nicht eingehalten werden, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Der Schüler oder die Schülerin muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.